Wassertage Münster
Wassertage Münster
Wassertage Münster 2025: Dürre und Flut in Stadt und Raum
Institut für Infrastruktur Wasser Ressourcen Umwelt
Prof. Dr. Christian Auel
Kontakt: Gabriele Senger, M.A.
Corrensstraße 25, 48149 Münster
Tel. 0251 83-65284, E-Mail: g.senger@fh-muenster.de
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.,
Landesverband Nordrhein-Westfalen,
Kontakt: Kerstin Heyn
Kronprinzenstraße 24, 45128 Essen
Tel. 0201 104-2145, E-Mail: heyn@dwa-nrw.de
FH Münster
Leonardo-Campus 10, Steinfurter Straße, 48149 Münster
Aufbau 17.02.2025 Montag 16.00 – 18.30 Uhr
Aufbau 18.02.2025 Dienstag 08.00 – 09.00 Uhr
Ausstellung 18./19.02.2025 Dienstag/Mittwoch ganztägig
Abbau 19.02.2025 Mittwoch bis 18.30 Uhr
Die vom Aussteller gemietete Ausstellungsfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Der Veranstalter behält sich vor, jegliche Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand auf Kosten des Ausstellers beseitigen zu lassen.
Aussteller im Sinne dieser Teilnahmebedingungen ist diejenige natürliche Person, auf deren Namen die verbindliche Anmeldung lautet. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggfs. zur Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Die Zulassung als Aussteller wird schriftlich beim Veranstalter beantragt und von diesem schriftlich bestätigt; sie ist nur für den genannten Aussteller und ggfs. für die bekannt gegebenen Mitaussteller gültig. Mit der Übersendung der schriftlichen Bestätigung ist der Ausstellungsmietvertrag zwischen dem Veranstalter und Aussteller abgeschlossen. Bestandteil des Vertrages sind die vorliegenden Teilnahmebedingungen.
Die Miete für die reservierten Bodenflächen wird durch Rechnung erhoben. Die Rechnung ist grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen, spätestens jedoch bis zum Beginn der Fachausstellung, ohne Abzug zu bezahlen. Mietpreise sind Nettoentgelte, zu denen die Mehrwertsteuer in der jeweils für den Zeitpunkt der Veranstaltung gesetzlich festgelegten Höhe berechnet wird. Der Aussteller verliert unbeschadet seiner Zahlungsverpflichtung den Anspruch auf Teilnahme an der Ausstellung, wenn der Rechnungsbetrag nicht fristgemäß eingegangen ist. Reklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Unabhängig davon ist auch der beanstandete Teil der Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen.
Nach der Zulassung (verbindliche Anmeldung und erfolgte Bestätigung durch den Veranstalter) ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Die gesamte Mietrechnung und die auf Veranlassung des Ausstellers zusätzlich entstandenen Kosten sind zu zahlen. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, und kann diese Fläche vom Veranstalter anderweitig vermietet werden, ist der Veranstalter berechtigt, 25% der Mietrechnung als Kostenbeteiligung vom Aussteller zu verlangen. Kann die Ausstellungsfläche nicht anderweitig vermietet werden, ist der Veranstalter berechtigt, die nicht belegten Flächen zur Wahrung des optischen Gesamtbildes in anderer Weise auszufüllen.
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Ausstellungsplatz Dritten unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, bzw. für nicht bekanntgegebene Unternehmen zu werben. Die Nutzung der Ausstellungsfläche durch weitere Unternehmen ist dem Veranstalter schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Gegenüber dem Veranstalter haftet der Aussteller, der die schriftliche Bestätigung zur Zulassung an der Ausstellung erhält, als Gesamtschuldner.
In Bezug auf Größe und Lage der Fläche wird den jeweiligen Wünschen der Aussteller im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten entsprochen. Die Grundflächen werden ohne optische Begrenzungen und Trennwände zur Verfügung gestellt. Vorsprünge, Pfeiler, Säulen sowie Installationsanschlüsse sind Bestandteile der zugewiesenen Fläche. Tische und Stühle werden dem Aussteller kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Anzahl vermerken Sie bitte auf dem Formular zur Standgestaltung, das Ihnen rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin zugeht.
In unmittelbarer Nähe des Leonardo Campus der FH Münster gibt es ausreichend Parkmöglichkeiten; zum Be- und Entladen können Sie seitlich oder vor dem Gebäude kurz halten.
Feuermelder, Hydranten, Feuerlöscher und deren Hinweisschilder dürfen nicht von ihrem Standort entfernt, zugehängt oder zugestellt, Notausgänge, Fluchtwege und Zugänge zu den technischen Räumen weder durch Ausstellungsgegenstände noch durch Ausstellungsgüter zugebaut, zugestellt oder eingeengt werden. Alle Aufbauten in den Ständen müssen von Be- und Entlüftungsschlitzen mindestens 0,50 m entfernt sein. Elektro-Anschlusskästen, Kabel-Endverzweiger für Telefonanschlüsse sowie alle weiteren Anschlussmöglichkeiten müssen zugänglich bleiben. Die Verwendung von Feuer zu Koch-, Heiz-, und Betriebszwecken, der Gebrauch von Tauchsiedern sowie das Anschließen von Heiz- und Kochgeräten ohne thermischen Abschaltschutz ist verboten. Druck-Gasflaschen sind generell genehmigungspflichtig. Handlungen, die als feuergefährlich anzusehen sind, bedürfen einer behördlichen Genehmigung, die über die Ausstellungsleitung zu beantragen ist. Innerhalb des Hauses dürfen nur Laufkatzen und Sackkarren mit Gummilauffläche benutzt werden. Klebestreifen auf den Fußboden dürfen nur mit Krepp-Klebeband aufgeführt werden. Beschädigungen des Fußbodens, der Wände, der Säulen und der Decken sind nicht gestattet.
Für die allgemeine Heizung, Reinigung und Beleuchtung sorgt der Veranstalter. Nach Wunsch wird pro Stand ein Elektroanschluss gestellt. Für die weitere Verteilung intern des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installation berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im Schadensfall haftet der Aussteller für die durch die Installation verursachten Schäden. Der Aussteller haftet auch für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Der Aussteller ist verpflichtet, vor dem Verlassen seines Standes oder Geländes seinen Elektroanschluss abzuschalten (Schadenhaftung bei Unterlassung). Die gesamte elektrische Installation ist abzuschalten; die Stecker müssen aus den Steckdosen gezogen werden. Für die Bewachung des Standes und der Exponate ist der Aussteller selbst verantwortlich. Abfall, der auf dem Stand anfällt, ist vom Aussteller zu beseitigen.
Kostenlose Werbung jeder Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes gestattet. Werbung außerhalb des Ausstellungsstandes – auch in den Gängen, Treppenhäusern und Vortragssälen der Veranstaltungshallen – ist nicht erlaubt. Werbung für Dritte sowie Werbung, die Vergleiche mit Waren anderer Aussteller enthält, ist unzulässig. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe oder die Zurschaustellung von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Materials für die Dauer der Veranstaltung auf Kosten des Ausstellers sicherzustellen. Über die Durchführung von Presseveranstaltungen und Empfängen ist der Veranstalter rechtzeitig zu informieren. Das Betreiben von Lautsprecher- und Musikanlagen sowie Video- und Lichtbildvorführungen auf dem Ausstellungsstand bedarf der Genehmigung des Veranstalters. Die Genehmigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Arbeit auf den umliegenden Ausstellungsständen nicht beeinträchtigt wird. Vorführungen, die große Besucheransammlungen zur Folge haben, sind so einzurichten, dass die Gangführung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Andernfalls sind die Vorführungen einzustellen. In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der/die Beauftragte des Veranstalters. Für musikalische Wiedergaben aller Art ist unter den Voraussetzungen des Urheberrechts die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungen und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich.
Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Beteiligung an der Fachausstellung der Wassertage Münster 2023 entstehen. Seinem eigenen Verschulden steht das seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Angehörigen und Beauftragten gleich. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren im Rahmen einer Ausstellungsversicherung einschließlich der Gefahr des An- und Abtransportes kann der Aussteller durch Antrag sein Teilnahmerisiko auf eigene Kosten abdecken lassen. Aussteller, die den Abschluss des gebotenen Versicherungsschutzes nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber dem Veranstalter den Verzicht auf die Geldmachung aller Schäden, die gedeckt wären. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungsgesellschaft und dem Veranstalter unverzüglich angezeigt werden.
Der Aussteller ist selbst für alle Schäden, die Dritte oder der Veranstalter auf dem Stand des Ausstellers oder durch dessen Tätigkeit erleiden, haftpflichtig. Dem Aussteller wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für seine Ausstellungsteilnahme empfohlen.
Der Schutz von Erfindungen, Muster und Warenzeichen auf Messen und Ausstellungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Patentanmeldungen sollten vor Ausstellungsbeginn beim Patentamt eingereicht werden.
Ist der Veranstalter infolge höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Zeit zu räumen, bzw. die Ausstellung zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder auch abzusagen, so erwachsen dem Aussteller daraus weder Rücktritts- noch Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegenüber dem Veranstalter. Bei Ausfall der Ausstellung entfällt die vorgesehene Mietzahlung. Bereits entrichtete Beträge werden zurückerstattet. Der Aussteller hat jedoch von ihm veranlasste Arbeiten und Dienstleistungen in voller Höhe zu zahlen. Ein Schadensersatz-Anspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
Die FH Münster übt im gesamten Ausstellungsbereich für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung in Absprache mit dem Veranstalter das Hausrecht aus. Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die FH Münster bzw. durch den Veranstalter. Alle Ansprüche der Aussteller gegenüber dem Veranstalter verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Monats, in den der Schlusstag der Ausstellung fällt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Bonn. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der hiermit vorgelegte Text ist verbindlich.
Münster, 19.09.2024